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AGB

Das Sortiment

A) Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Unter PROCOPI ist die Firma Procopi Deutschland GmbH zu verstehen.
2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Incoterms 2000 sind anwendbar, soweit auf diese verwiesen wird.
3. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen
abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle
weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Fachhandels-Kunden (im Folgenden Kunde genannt).
5. Diese Geschäftsbedingungen gelten in der bei dem jeweiligen Vertragsabschluss gültigen Fassung auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Kunden, einschließlich verspätet angenommener Angebote des Kunden oder von PROCOPI.
6. Der Kunde erklärt, mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden zu sein.
7. Alle Änderungen, Ergänzungen sowie Zusatzvereinbarungen, die zwischen PROCOPI und dem Kunden getroffen
werden, müssen schriftlich festgehalten werden. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit.
8. Die Aufhebung des vereinbarten Schriftformerfordernisses muss ebenfalls schriftlich festgehalten werden.
B) Leistungsinhalt
1. Vertragsschluss
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom
Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Elektronisch verarbeitete Vertragsangebote
des Kunden über die Software Aquasoft Online gelten als angenommen, sobald bei dem Kunden eine
elektronische Auftragsbestätigung eingegangen ist.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Alle von uns genannten Preise gelten, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, "ab Werk"
von unseren verschiedenen Standorten, exklusive Verpackungskosten.
2.2 Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder
innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder
zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu
erhöhen oder zu ermäßigen.
2.3 Die von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive
Umsatzsteuer zu verstehen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tage der
Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
2.4 Die Zahlungen sind frei Zahlstelle der PROCOPI GmbH auf das in der Rechnung angegebene Konto
unter Angabe der Rechnungsnummer zu leisten.
2.5 Bei sofortiger Zahlung bei Vertragsschluss wird ein Skonto von 2 % gewährt. Im Übrigen bedarf der
Abzug von Skonto einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit eine Skontofrist vereinbart ist,
muss der skontierte Geldbetrag innerhalb der Frist bei PROCOPI eingegangen sein.
2.6 Die Rechnungen sind sofort zu begleichen. Soweit für laufende Geschäftsbeziehungen ein Konto
eröffnet worden ist, werden die Zahlungen für Bestellungen jeweils 8 Tage ab Versanddatum fällig, und
zwar ohne Abzug, mittels Banküberweisung oder Bankeinzug. Rechnungen unter 75,- inklusive
Umsatzsteuer sind sofort nach Vertragsabschluss mit Scheck ohne Skonto zu begleichen.
2.7 Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer
Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu
begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag
der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
2.8 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von PROCOPI anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden jedoch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
2.9 PROCOPI ist berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
3. Kosten für Transport / Versand
Der Versand von Waren in einem Bestellwert von über 550,- netto in einer Lieferung erfolgt auf Kosten
von PROCOPI an eine vom Kunden genannte Adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder durch
Abholung durch den Kunden von einem Verkaufsdepot der PROCOPI GmbH. Von dieser Regelung
ausgenommen sind folgende Produkte:
- Randsteine und Platten aus gemahlenem Stein, Sand, Kies, Treppen, Filtergehäuse, Saunas, Salz,
Whirlpools, Abdeckungen, automatische Abdeckungen und Abdeckungen Calypso und Ersatzteile, für
die ein Versand "ab Werk" Sammeldepot in Frankreich gilt sowie
- Produkte, die von Spediteuren als Gefahrgut klassifiziert werden und für die gesonderte
Transportkosten berechnet werden müssen. Bei Nachnahme-Sendungen zahlt der Kunde die vom
Spediteur erhobenen Transportgebühren. Im Falle von Expresssendungen übernimmt der Kunde die
Transportkosten in voller Höhe. Der Gefahrenübergang bleibt unberührt.
4. Lieferfrist
4.1 Soweit eine Lieferzeit in dem Kaufvertrag nicht festgelegt ist, hat PROCOPI seine Leistungen innerhalb
eines angemessenen Zeitrahmens zu erbringen. Angegebene Lieferfristen sind lediglich Richtwerte
und keine Fixtermine. Verbindliche Termine bedürfen aus Gründen des Nachweises sowie der
organisatorischen Bearbeitung der ausdrücklichen Vereinbarung durch einen Einschreibebrief.
4.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Fristen für die Lieferung
setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der fälligen Verpflichtungen des Kunden voraus.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn PROCOPI die Verzögerungen zu vertreten hat. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages sowie sonstige Ansprüche von PROCOPI bleiben vorbehalten.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
ist PROCOPI berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstehenden Schadens einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu begehren. Pro angefangenem Kalendertag wird eine Lagergebühr von
EUR 15,00, insgesamt jedoch höchstens 6 % des Kaufpreises der der Lieferung erhoben.
4.4 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.3 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges
und der zufälligen Verschlechterung der Ware zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, da dieser in
einen Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Gefahrenübergang
5.1 Die Lieferung erfolgt "ab Werk", sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Der Gefahrenübergang an den
Kunden erfolgt, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
6. Urheberrecht
6.1 Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine
wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Das Recht zur Weiterveräußerung der
gelieferten Ware bleibt hiervon unberührt.
6.2 Vervielfältigungen und Veröffentlichungen von Inhalten aus dem Katalog, der CD-ROM
AQUASOFT und Website von PROCOPI ist ohne vorherige Genehmigung durch PROCOPI nicht gestattet und wird
sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geahndet.
7. Verzug
7.1 Verzögert sich die Leistungserbringung von PROCOPI durch Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch den Eintritt von Umständen, die
von PROCOPI nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse auf die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages von Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist ein.
Dies gilt entsprechend auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem PROCOPI in Verzuggeraten ist.
7.2 Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. PROCOPI
haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 376 HGB darstellt. Ein Fixgeschäft liegt jedoch nur
dann vor, wenn es ausdrücklich als solches bezeichnet wird. PROCOPI haftet auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von PROCOPI zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt
ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7.3 PROCOPI haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von PROCOPI zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf
einer von PROCOPI zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung von PROCOPI auf
den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
7.4 PROCOPI haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Ein
Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist PROCOPI zuzurechnen. In diesem Fall ist die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
7.5 Im Übrigen haftet PROCOPI für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von je 1,5 % des Lieferwertes, max. jedoch nicht mehr als 15 % des
Lieferwertes. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt PROCOPI vorbehalten.
7.6 Im Anwendungsbereich des § 323 Absatz 1 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nichtvertragsgemäß
erbrachter Leistung) setzt der Rücktritt des Kunden voraus, dass dieser per Einschreiben eine
angemessene Nachfrist, welche mindestens 10 Werktage zu betragen hat, setzt.
8. Produktverbesserungen
PROCOPI behält sich das Recht vor, im ständigen Bestreben nach Produktverbesserungen die technischen
Daten der Produkte jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung im Rahmen des für den Kunden
Zumutbaren zu ändern.
C) Leistungssicherung
1. Mängelhaftung von PROCOPI
1.1 Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten (§§ 377, 378 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist
verpflichtet, die gelieferte Ware sowie alle erhaltenen Unterlagen hierzu im Rahmen einer
Wareneingangskontrolle unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und entdeckte Mängel unverzüglich
schriftlich per Einschreibebrief zu rügen. Als unverzüglich in diesem Sinne ist jeweils eine Frist -
abgestellt auf den konkreten Einzelfall - jedoch von längstens 3 Arbeitstagen zu verstehen.
Beanstandungen sind auf dem Transportschein des Spediteurs zu vermerken. Der Vermerk:
"Überprüfung erfolgt beim Auspacken" ist unzulässig, soweit für den Kunden die sofortige Überprüfung
der Ware nicht unzumutbar ist. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Lieferung sind dem Spediteur
(nicht PROCOPI) die auf dem Transportschein vermerkten Beanstandungen per Einschreiben mit Kopie an
PROCOPI zu bestätigen. Das Original des Transportscheins und eine Kopie des Einschreibens sind
unverzüglich an den Spediteur zu senden. Das Absenden der schriftlichen Erklärung (Einschreibebrief)
innerhalb der vorgenannten Fristen ist fristwahrend. Kommt der Kunde dieser Fristen nicht nach,
erlöschen etwaige Mängelansprüche. Mehrkosten, die durch eine nicht ordnungsgemäße Mängelrüge
entstehen, hat der Kunde zu tragen.
1.2 Nacherfüllung
Soweit zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist PROCOPI im Rahmen
der Nacherfüllung nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
1.3 Aufwendungen der Mangelbeseitigung
Im Falle der Mangelbeseitigung ist PROCOPI verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Zu den
erforderlichen Aufwendungen der Mangelbeseitigung zählen alle diejenigen Aufwendungen, welche
unmittelbar zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlich sind. Soweit Schäden deswegen auftreten,
weil ihr Entstehen zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlich ist, stellen diese ebenfalls zum
Zweck der Mangelbeseitigung erforderliche Aufwendungen dar.
1.4 Minderung, (Teil-) Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung
Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung - bzw. einmaligem Fehlschlagen der
Nacherfüllung, soweit der Kunde nachweislich dringend auf die vereinbarte Leistung angewiesen ist,
hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Kaufvertrag insoweit zurückzutreten
und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, soweit die gesetzlichen und vertraglichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung gilt im
übrigen Ziffer C) 2.
Wird die Nacherfüllung von PROCOPI ernsthaft und endgültig verweigert oder ist die Nacherfüllung für den
Kunden aus sonstigen Gründen nachweislich unzumutbar, hat dieser sofort das Recht auf Minderung
oder (Teil-) Rücktritt vom Kaufvertrag und auf Schadensersatz statt der Leistung, soweit die
gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
1.5 Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Die Haftung für Mängelansprüche verjährt in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Beginn der
Verjährungsfrist, in der Regel der Lieferung der Ware. Bei Arglist, Übernahme einer Garantie,
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie wegen schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit gelten insoweit statt dessen die gesetzlichen Vorschriften. Es handelt sich
hierbei um eine Verjährungsfrist, die auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden gilt,
soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden. Für Ansprüche aus Delikt gilt Ziffer C) 2.5.
1.6 Rückgriffsansprüche
Soweit der Kunde Ansprüche gemäß § 478 BGB geltend macht, gelten abweichend von Ziffer C)1. die
gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere gilt die gesetzliche Verjährungsfrist unter Berücksichtigung
von § 479 BGB. Ziffer C) 2. bleibt im Übrigen jedoch unberührt.
2. Haftung auf Schadensersatz
2.1 Anwendungsumfang
Nachfolgende Regelungen gelten für jegliche Haftung auf Schadensersatz, soweit sich nachfolgend
nichts anderes ergibt.
2.2 Haftungsmaßstab, Haftung dem Grunde nach
2.2.1 PROCOPI haftet dem Grunde nach gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des
Lebens oder der Gesundheit sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von PROCOPI,
einschließlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen von PROCOPI;
2.2.2PROCOPI haftet dem Grunde nach gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, sofern PROCOPI schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen
darf (= Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Kardinalpflichten).
2.2.3 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung auf Schadensersatz -
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - dem Grunde nach
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz
von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.2.4 Eine schriftliche, abweichende individualvertragliche Haftungsvereinbarung hat im Rahmen ihrer
gesetzlichen Zulässigkeit stets Vorrang.
2.3 Haftungshöhe
2.3.1 Soweit PROCOPI keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Ziffer C2.3.2 bleibt unberührt.
2.3.2 Die Haftung von PROCOPI für von PROCOPI zu vertretende Schäden ist gegenüber einem Unternehmer der
Höhe nach begrenzt auf die Leistung des Versicherers, soweit ein entsprechender
Versicherungsvertrag besteht, der das vertragstypische Schadensrisiko abdeckt. Soweit der
Versicherer aufgrund eines vereinbarten Selbstbehaltes leistungsfrei ist, tritt PROCOPI miteigener
Ersatzleistung ein. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht augrund der von PROCOPI zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von PROCOPI, der gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von PROCOPI. PROCOPI ist branchenüblich versichert.
Die Versicherungszertifikate kann der Kunde auf Verlangen jederzeit einsehen.
2.3.3 Ziffer C) 2.6 bleibt unberührt.
2.4 Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
Soweit die Schadensersatzhaftung von PROCOPI ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PROCOPI.
2.5 Verjährung von Schadenersatzansprüchen
2.5.1 Ansprüche des Kunden gegen PROCOPI aus dem Eintritt eines Haftungsfalles verjähren vorbehaltlich
Ziffern C)2.5.2. und C) 2.5.3. in zwölf Monaten.
2.5.2 Ansprüche des Kunden gegen PROCOPI aus unerlaubter Handlung verjähren ebenfalls in 12 Monaten,
soweit der Kunde nicht einen Schaden aus Gründen gemäß Ziffer C) 2.2.1. geltend macht. Ansprüche
aus Gründen der Ziffer C) 2.1.1 sowie wegen der zwingenden Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes oder sonstiger zwingender Vorschriften verjähren gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen.
2.5.3 Im Rahmen der Schadensersatzhaftung statt der Leistung gilt im Bereich der kaufrechtlichen
Mängelhaftung - abweichend von Ziffer C) 2.5.1. - Ziffer C) 1.5.
2.6 Die zwingende Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder anderer
zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt jedoch, soweit hiervon nicht gemäß den vorliegenden
Bestimmungen abgewichen werden kann, stets unberührt.
3. Haftungsfreistellun
3.1 Der Kunde stellt PROCOPI auf erstes Auffordern von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung,
Delikt sowie der Verletzung geistigen Eigentums bezüglich der gelieferten Ware frei, soweit PROCOPI nicht
im Innenverhältnis gegenüber dem Kunden haftet.
3.2 Aus Rechtsgeschäften des Kunden mit Dritten wird PROCOPI nicht verpflichtet.
3.3 Der Kunde wird bei der weiteren Vermarktung der gelieferten Ware die Haftung in
weitestmöglichen, gesetzlich zulässigen Umfange ausschließen.
4. Garantie
4.1 Eine Garantie bedarf stets der Schriftform und ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Insbesondere Ziffer C 1 und 2 stellen keine Garantie dar. Beschaffenheitsvereinbarungen und
Beschaffenheitsangaben als solche stellen ebenfalls keine Garantie dar, soweit nachfolgend nicht
abweichend geregelt.
4.2 Auf alle Produkte aus dem Katalog von PROCOPI wird grundsätzlich - vorbehaltlich der nachfolgenden
Vereinbarungen - eine Garantie von 2 Jahren gewährt. Verbrauchsgüter (chemische Produkte,
Wartungszubehör, etc.) und Verschleißteile (Dichtungen, Körbe, Lampen, Riemen, etc.) werden nicht
durch eine Garantie abgedeckt.
4.3 In Abweichung von Ziffer C) 4.2 werden folgende Garantieleistungen gewährt:
10 Jahre Garantie auf: Superliner 85/100, Alkorplan 150/100, wasserdichte Membrane
5 Jahre Garantie auf: Aqualiner 75/100, Aqualiner 65/100, Behälter für Sandfilter
1 Jahr Garantie auf: Aufstellbecken und die dazugehörenden Abdeckungen, alle elektrischen Motoren,
insbesondere die Motoren mit Untersetzungsgetriebe für die automatische Abdeckungen, alle Ersatzteile
4.4 Soweit im Garantieschein nicht abweichend vereinbart, ist die Garantie auf den Austausch von
defekten Teilen in den Werkstätten von PROCOPI beschränkt. Material- und Lohnkosten sowie
Transportkosten und Schadensersatz sind nicht inbegriffen. Hat der Kunde die Reparaturarbeiten
selbst durchgeführt, beschränkt sich die Garantie auf die Lieferung des als defekt erachteten
Bestandteils/ Materials.
4.5 Die Laufzeit der Garantie beginnt mit Übergabe der Ware, spätestens mit dem Rechnungsdatum.
Für die Zeit des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes zugunsten von PROCOPI ist PROCOPI trotz der mit
Übergabe laufenden Garantiefrist von jeglicher Garantieleistung bezüglich der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entbunden.
4.6 Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Garantieleistung ist, dass das Material nachweisbar
von Fachleuten installiert, gewartet, repariert und von qualifiziertem Personal verwendet wurde und die
Verwendungshinweise beachtet wurden.
4.7 Die Folgen einer unsachgemäßen Handhabung des Produkts berechtigen nicht zur
Inanspruchnahme der Garantie. Salz im Beckenwasser muss als zusätzliches Korrosionsrisiko bei
Ausrüstungsgegenständen aus Metall, wie z.B. Leitern, Heizungen, Wärmetauschern, Kondensatoren
und Achsen für automatische Abdeckungen angesehen werden. Durch Salzwasser verursachte
Korrosionsschäden werden daher von der Garantie nicht erfasst, es sei denn, es wurde eine
Schutzanode installiert. Ebenfalls ausgeschlossen von Garantieleistungen sind Schäden, die durch
äußere Einwirkung, wie Erschütterungen, Feuer, Frost, Termiten- oder Schädlingsbefall,
Überschwemmungen, Blitz oder Naturkatastrophen, Terroranschläge, Krieg, etc verursacht wurden.
4.8 Im Rahmen einer Sondervereinbarung, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist, verzichtet
der Kunde auf alle Garantieansprüche, gleich welcher Art, die über den Leistungsumfang der
Garantieleistung von PROCOPI hinausgehen.
5. Obliegenheiten des Kundens
Der Kunde hat PROCOPI unverzüglich, umfassend und schriftlich über jegliche Beanstandungen,
insbesondere Mängel und Schadensfälle in Kenntnis zu setzen und das erforderliche Beweismaterial
zu sichern. Entsprechende Pflichten hat der Kunde seinen Kunden aufzuerlegen. Schäden, die
entstehen, weil der Kunde schuldhaft diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind vom
Kunden zu tragen. Insoweit hat der Kunde PROCOPI auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter
freizustellen. Der Kunde muss PROCOPI die Möglichkeit einräumen, eine Mängelrüge zu überprüfen und
entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten. Etwaige Endkunden sind entsprechend zu verpflichten.
6. Eigentumsvorbehaltt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von PROCOPI bis zur Erfüllung sämtlicher PROCOPI gegen den Kunden
aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten die
zusichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, ist PROCOPI verpflichtet, die ihm zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt PROCOPI.
6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der gelieferten Ware untersagt und die Weiterveräußerung nur im
gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinen
Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Es gilt Ziffer D) 6.4.
6.3 Sofern trotz der Untersagung in Ziffer C) 6.2 eine Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstige
Verfügung oder ein Eingriff Dritter in die Vorbehaltsware erfolgt, hat der Kunde PROCOPI unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit PROCOPI Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, PROCOPI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771ZPO
zu erstatten, haftet der Kunde für den PROCOPI entstandenen Ausfall. Weiter gehende Ansprüche von PROCOPI
bleiben unberührt.
6.4 Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er PROCOPI bereits jetzt seine künftigen
Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner oder sonstige Dritte in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen von PROCOPI mit allen Nebenrechten
- einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer
besonderer Erklärungen bedarf. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so
tritt der Kunde an PROCOPI mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der
Gesamtpreisforderung ab, der dem von PROCOPI in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware
entspricht. Der an PROCOPI abgetretene Forderungsteil ist vorrangig zu befriedigen.
6.5 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde PROCOPI die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen den Kunden erforderliche Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6.6 PROCOPI bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus einer Weiterveräußerung auch nach
der Abtretung ermächtigt.
6.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PROCOPI nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt,
die gelieferte Ware ohne Setzung einer Nachfrist zurückzunehmen. PROCOPI ist nach Rücknahme der Ware
zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
6.8 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden wird stets für PROCOPI
vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, PROCOPI nicht gehörenden Gegenständen oder
Stoffen verarbeitet, so erwirbt PROCOPI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen/ Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die gelieferte Ware mit
anderen, PROCOPI nicht gehörenden Gegenständen oder Stoffen untrennbar vermischt und/ oder vermengt,
so erwirbt PROCOPI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware
(Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/
Stoffen zum Zeitpunkt der Vermischung/ Vermengung. Erfolgt die Vermischung/ Vermengung in der
Weise, dass die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde
PROCOPI anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für PROCOPI. Entsprechendes gilt für den Fall der Verbindung zu wesentlichen Bestandteilen
einer einheitlichen Sache (§ 947 Abs. 1 BGB). § 947 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
6.9 Der Kunde tritt PROCOPI auch die Forderung zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
6.10 Sofern bei dem Kunden ein Insolvenzfall eintritt, ist PROCOPI berechtigt gemäß § 47 InsO i.V.m. §985
BGB die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auszusondern.
D) Vertragsdurchführung
1. Verantwortlichkeit des Kunden
Der Kunde ist als Fachhändler und Fachmann für Schwimmbadtechnik für die Produkte, die er
vertreibt, verantwortlich. Für die Zusammenstellung und Verbindung der Produkte ist der Kunde somit
selbst verantwortlich. Insbesondere ist der Kunde als Fachmann für Schwimmbadtechnik stets
verantwortlich für die Auswahl der Schwimmbadausrüstung, Art und Weise der
Schwimmbadinstallation und die sachgerechte Einhaltung der geltenden Vorschriften bei der
Installation, Anwendung und im Hinblick auf das zu erwartende Ergebnis.
2. Mitwirkungsleistungen des Kunden
2.1 Der Kunde gewährleistet, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, die Ware im
Vertragsgebiet in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen zu verwerten.
2.2 Der Kunde wird bei der weiteren Verwertung der Ware die einschlägigen Gesetze einhalten und die
erforderlichen Genehmigungen einholen.
2.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Inhaberschaft von PROCOPI oder Dritter an dem schutzrechtsfähigen
oder nicht schutzrechtsfähigen Know-how sowie jeglichem geistigen Eigentum an der gelieferten Ware
oder deren Technologie nicht zu bestreiten.
3. Installationsleistungen von PROCOPI
Auf Verlangen des Kunden erbringt PROCOPI ausnahmsweise Installationsleistungen. Für diese
Installationsleistungen gelten diese Bedingungen entsprechend, insbesondere Ziffer C) 1. - 3. und 5.
mit der Maßgabe, dass im Anwendungsbereich des § 634a Absatz 1 Ziffer 2 BGB die Verjährungsfrist
fünf Jahre beträgt und §§ 478, 479 BGB bei Werkleistungen keine Anwendung finden.
4. Referenznennung
PROCOPI und der Kunde sind nur mit gesonderter vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners
berechtigt, sich jeweils gegenseitig als Referenzkunden bzw. Geschäftspartner zu benennen und
öffentlich ihre Zusammenarbeit zu bekennen.
E) Sonstiges
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag ist Nürnberg
(Deutschland). PROCOPI ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von PROCOPI Erfüllungsort.
3. Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen
Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche
wirksame Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung im wirtschaftlichen Ergebnis am
nächsten kommt und dem durch die vorliegenden allgemeinen Lieferbedingungen sich ergebenden
Vertragszweck am nächsten entspricht. Entsprechendes gilt für den Fall der Teilunwirksamkeit von
Regelungen und für Vertragslücken


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